EStG 1988: § 33 Abs 2 und Abs 3a
BFG 8. 4. 2024, RV/5100414/2023
Der Beschwerdeführer hat vier Kinder, für die er im Jahr 2022 Unterhaltszahlungen geleistet hat, die Familienbeihilfe wurde von den Müttern der Kinder bezogen. In seiner Arbeitnehmerveranlagung machte er ua den ganzen Familienbonus Plus für seine Kinder geltend. Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid zwar den Familienbonus Plus für die Kinder, allerdings begrenzt durch die Tarifsteuer von € 4.525,16. Zu Recht, wie nun das BFG bestätigte:

