KBGG: § 24 Abs 2
OGH 16. 1. 2024, 10 ObS 64/23v
Der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld setzt nach § 24 Abs 1 KBGG ua voraus, dass der Elternteil in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig war. Unter Erwerbstätigkeit versteht das Gesetz in diesem Zusammenhang die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken- und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit (§ 24 Abs 2 KBGG).

