VBG: § 15
OGH 16. 2. 2023, 9 ObA 96/22s
Gemäß § 15 Abs 1 VBG sind die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fes-