VBG: § 26 Abs 3
OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 38/23f
Nach § 26 Abs 3 Satz 1 VBG (hier: iVm § 26 Abs 1 lit a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966) sind über die in § 26 Abs 2 VBG angeführten Zeiten hinaus "Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar". Die - im Rechtspraktikantengesetz geregelte - Gerichtspraxis wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 ersichtlich (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 8), bewusst nicht neben der Verwaltungspraxis in § 26 Abs 3 VBG angeführt. Der vom Kläger angestrebte Analogieschluss ist demnach von vornherein ausgeschlossen. Hat der Gesetzgeber nämlich eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Rechtslücke und demgemäß auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung durch einen Analogieschluss.