ASVG: § 4 Abs 2, § 113
VwGH 16. 6. 2023, Ra 2022/08/0075
Im Zuge einer Betriebskontrolle in einem Lokal wurde von den Kontrollorganen ein chinesischer Staatsangehöriger in der Küche des Restaurants beim Tragen eines Reissacks in das Lager angetroffen, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet war. Dass der Betretene den Reissack auf Ersuchen seiner im Lokal ordnungsgemäß angestellten Ehefrau aus Gefälligkeit ins Lager getragen habe, konnte nicht festgestellt werden. Der von der ÖGK vorgeschriebene und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 und 2 ASVG iHv € 1.000,- wegen der unterlassenen SV-Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgte jedoch zu Unrecht: