ASVG: § 33 Abs 1a Z 1
VwGH 6. 9. 2023, Ro 2023/08/0009
Am 12. 12. 2021 wurde A.K. von der T. GmbH für eine fallweise Beschäftigung am 13. 12. 2021 bei der ÖGK angemeldet. Am 14. 12. 2021 um 10:30 Uhr wurde A.K. anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf einer Baustelle für die T. GmbH arbeitend angetroffen. Um 10:47 Uhr meldete ihn der Dienstgeber rückwirkend ab 13. 12. 2021 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer an. In der Folge wurde die T GmbH gemäß § 113 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags iHv € 1.000,- verpflichtet. Die Anmeldung als fallweise Beschäftigter für den 13. 12. 2021 habe nur diesen Tag betroffen; die Tätigkeit am Tag der Betretung, dem 14. 12. 2021, sei von dieser Vorabanmeldung nicht erfasst gewesen. Da somit einerseits am Betretungstag die Meldung vom 12. 12. 2021 nicht mehr in Geltung gestanden sei und andererseits die rückwirkende Meldung vom 14. 12. 2021 erst während der laufenden Kontrolle vorgenommen worden sei, sei das Dienstverhältnis nicht zu Beginn der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.