KommStG: § 1, § 2 lit a
EStG: § 22 Z 2
Nimmt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahr, so ist das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft dadurch bereits zweifelsfrei gegeben. Die Geschäftsführerbezüge sind somit in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage der GmbH einzubeziehen. Einer Gleichstellung des (hier: zu 100 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer steht hingegen das steuerliche Trennungsprinzip entgegen.