AlVG: § 22 Abs 1
VwGH 17. 8. 2023, Ra 2023/08/0064
Gemäß § 22 Abs 1 AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung