AlVG: § 36, § 36a
VwGH 26. 7. 2023, Ra 2023/08/0075
Gemäß § 36 Abs 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen (über der Geringfügigkeitsgrenze) im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Gemäß § 36a Abs 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988, wobei dem Einkommen steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a und lit e, Z 5 lit a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen sind (§ 36a Abs 3 Z 1 AlVG). In § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 werden die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz genannt - das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach zu dem auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen.