RL 98/59/EG : Art 1 Abs 1 Unterabs 1 Buchst b, Art 2 Abs 3, Art 6
EuGH 5. 10. 2023, C-496/22 , Brink’s Cash Solutions
In dem von einem rumänischen Gericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Frage, ob eine nationale Regelung unionsrechtskonform ist, die für den Arbeitgeber keine Verpflichtung vorsieht, die von einer beabsichtigten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einzeln zu konsultieren, wenn diese keine Arbeitnehmervertreter benannt haben, und die die betroffenen Arbeitnehmer nicht zu einer solchen Benennung verpflichtet.