Datenschutzbeauftragte dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art 38 Abs 3 DSGVO). In der Entscheidung C-534/20 , Leistritz, hat der EuGH klargestellt, dass die Mitgliedstaaten für Datenschutzbeauftragte einen gesetzlichen Kündigungsschutz vorsehen können und eine Regelung zulässig ist, wonach Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden dürfen (siehe ARD 6810/7/2022).