ASVG: § 255 Abs 3
OGH 21. 3. 2023, 10 ObS 21/23w
Ein Versicherter wird wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und die dazu erforderlichen Arbeitswege zurücklegen kann. Dies ist abstrakt und somit unabhängig vom konkreten Wohnort oder von konkret verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl ihres Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte. Sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen, hat der Versicherte durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind.