GewO 1859: § 82a
ABGB: § 863
Wird einem Leiharbeiter gegenüber der Eindruck vermittelt, der Vorarbeiter des Beschäftigerbetriebes sei zur Vereinbarung einer Dienstfreistellung berechtigt, muss sich der Arbeitskräfteüberlasser als Arbeitgeber des Leiharbeiters eine vom Vorarbeiter genehmigte vorzeitige Beendigung der Arbeit zurechnen lassen.