EStG: § 33 Abs 3a
BFG 30. 8. 2023, RV/3100314/2023
Der Familienbonus Plus kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung.