ASVG: § 99
OGH 24. 7. 2023, 10 ObS 27/23b
Die Entziehung einer laufenden Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG setzt eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Leistungsentziehung in Beziehung zu setzen sind. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht eine wesentliche Änderung etwa in der Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden. Wird die Arbeitsfähigkeit durch diese Änderungen so weit wiederhergestellt, dass der Pensionsbezieher nicht mehr als (invalid oder) berufsunfähig gilt und auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar ist, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug hingegen dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistungsvoraussetzungen von Anfang an gefehlt haben und sich die Verhältnisse nicht geändert haben. In diesem Fall steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen.