ASVG: § 292 Abs 1
NAG: § 51 Abs 2 lit c
Gemäß § 292 Abs 1 ASVG hat eine Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage, solange sie ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG sind Unionsbürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer sind. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Pensionistin (hier: eine ungarische Staatsangehörige) eine geringfügige Tätigkeit als Reinigungskraft mit zwei Stunden pro Woche und einem Verdienst von zuletzt € 92,40 hat, da von keinem Arbeitsverhältnis im unionsrechtlichen Sinn auszugehen ist, weil die Tätigkeiten völlig untergeordnet und unwesentlich waren. In diesem Fall ist ihr die österreichische Ausgleichszulage verwehrt.