AEUV: Art 45
Sieht eine nationale Regelung (hier: in Italien) vor, dass nur Bewerber, die eine bestimmte Berufserfahrung an nationalen öffentlichen Hochschuleinrichtungen für Kunst, Musik und Tanz erworben haben, zu einem Verfahren zur Aufnahme in Ranglisten, die erstellt werden, um mittels unbefristeter und befristeter Arbeitsverträge Personal in diese Einrichtungen einzustellen, zugelassen werden können, sodass für die Zwecke der Zulassung zu diesem Verfahren die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt wird, ist dies nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV und Art 3 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EU) Nr 492/2011 vereinbar.