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EuGH: Neuerliche Diskriminierung durch Aufrechterhaltung einer diskriminierenden Regelung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6866/10/2023 Heft 6866 v. 20.9.2023

RL 79/7/EWG : Art 4, Art 5

EuGH 14. 9. 2023, C-113/22, TGSS

Mit Urteil vom 12. 12. 2019 in der Rs C-450/18 hat der EuGH festgestellt, dass in der Rentenzulage, die Spanien ausschließlich eine Invaliditätsrente beziehenden Müttern mit zwei oder mehr (leiblichen oder adoptierten) Kindern, nicht aber Vätern in vergleichbarer Situation gewährt, eine mit der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 79/7/EWG ) unvereinbare unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegen kann. Auf der Grundlage jenes Urteils beantragte ein Vater von zwei Kindern im November 2020 bei der spanischen Sozialversicherung, seinen Anspruch auf die Zulage zur Leistung wegen dauernder Vollinvalidität anzuerkennen, die er seit November 2018 beziehe. Gegen die Ablehnung seines Antrags erhob er Klage. In einem ersten Urteil wurde sein Anspruch auf Rentenzulage anerkannt, der gleichzeitig gestellte Antrag auf Entschädigung jedoch zurückgewiesen. In seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das spanische Berufungsgericht wissen, ob eine behördliche Verwaltungspraxis, Männern bis zur Anpassung der diskriminierenden spanischen Regelung an das EuGH-Urteil C-450/18 die streitige Rentenzulage durchgehend zu verweigern und diese Männer dadurch zur gerichtlichen Geltendmachung der Zulage zu zwingen, eine andere als die mit jenem Urteil festgestellte Diskriminierung darstellt. Außerdem sieht sich das Gericht vor die Frage gestellt, ob dem Vater im Falle der Feststellung einer Verletzung des Unionsrechts eine zusätzliche Entschädigung gewährt werden kann und wie sich diese darstellen würde.

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