ABGB: § 1155, § 1157
OGH 24. 5. 2023, 8 ObA 14/23a
Üben die vom Kläger als Vergleichspersonen herangezogenen Mitarbeiter anderer Konzernbetriebe nicht nur vergleichbare Tätigkeiten aus, sondern bekleiden sie noch andere, zusätzliche Funktionen, und leiten sich deren höheren Gehälter auch aus ihrer historischen Einstufung in das Gehaltssystem (bzw einer ehemaligen Führungsfunktion) ab, und nicht aus der internen Funktionsbezeichnung "Experte", scheitert eine Berufung des Klägers auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz an diesen tatsächlichen Unterschieden. Für ein willkürliches, sachlich nicht begründbares Abgehen des Arbeitgebers von generellen Kriterien zur Gewährung von überkollektivvertraglichen Leistungen bietet der Sachverhalt keine Grundlage.