ASVG: §§ 131 ff, § 133
Ein Kostenerstattungsanspruch für die Vornahme einer In-vitro-Fertilisation wird von der Rechtsprechung zwar verneint, weil dadurch der regelwidrige Körperzustand der Frau - die Unfähigkeit zur Empfängnis - nicht beeinflusst wird. Eine im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation durchgeführte medikamentöse Behandlung mit dem Zweck, eine Abstoßung des Embryos infolge einer immunologischen Abweichung zu verhindern, stellt aber eine Krankenbehandlung dar, für die ein Anspruch auf Kostenerstattung in der Krankenversicherung bestehen kann.