AuslBG: § 20 Abs 4
VfGH 9. 3. 2023, G 38/2023 ua
Die beim Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei beantragte beim AMS die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Diesen Antrag wies das AMS mit als Bescheid bezeichneter Erledigung ab. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt, eine Amtssignatur, eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei weist die Erledigung nicht auf. Diese Vorgehensweise stützte sich auf § 20 Abs 4 AuslBG idF BGBl I 2013/72, wonach die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.