KommStG: § 14 Abs 1 erster Satz
BAO: § 111
§ 14 KommStG enthält keine exklusive Zuordnung der Prüfungskompetenz für die Kommunalsteuer zu Finanzamt und Krankenversicherungsträger. Eine solche Sichtweise würde außer Acht lassen, dass die Kommunalsteuer den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zugeordnet ist und die Gemeindebehörden weiterhin die zuständigen entscheidungsverantwortlichen Abgabenbehörden im Kommunalsteuerverfahren sind. Zwar trifft es zu, dass § 14 KommStG die Kommunalsteuerprüfung auch als selbstständige Aufgabe des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamts (§ 81 EStG 1988) und des für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgers definiert, und die Gemeinde zudem berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch diese anzuregen. Diese gesetzlich normierte Unterstützung der Gemeinden durch andere Behörden kann aber nicht als Ausschluss der Gemeindebehörden als zuständige Abgabenbehörden von zentralen Ermittlungshandlungen verstanden werden.