EStG: § 16 Abs 1
BFG 13. 3. 2023, RV/3100532/2021
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und seit zumindest 2013 in Deutschland bei ihrem Lebensgefährten wohnhaft. Im Jahr 2019 schloss sie mit einer österreichischen Universität ein bis zum 12. 5. 2023 befristetes Arbeitsverhältnis. Sie wurde an der Universität als Universitätsassistentin im Rahmen einer Dissertationsstelle angestellt, zu ihren Aufgaben gehört ua auch die selbstständige Lehrtätigkeit. Als gewöhnlicher Arbeitsort wurde die Universität in Österreich vereinbart, weshalb die Beschwerdeführerin in Österreich auch ein Zimmer in Untermiete bzw später eine Wohnung anmietete. Strittig war im Verfahren, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin Kosten für Familienheimfahrten und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Das BFG hat dazu erwogen: