AngG: § 27 Z 6
OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 36/23m
Die Klägerin war als Universitätsprofessorin beschäftigt. Die Dienstgeberin erreichten zahlreiche Beschwerden, wonach die Klägerin als Institutsvorstand die Arbeitsleistungen ihrer Kollegen auf unsachliche Weise kritisiere. So hatte die Klägerin einem Mitarbeiter wegen seiner mangelnden Leistungen einen Krankenhausaufenthalt vorgeschlagen und die angeblich schlechten Leistungen einer Mitarbeiterin auf eine "pränatale Störung" zurückgeführt. Auch Studierende beschwerten sich darüber, dass die Klägerin sie als "Analphabeten", "dumm", "faul" und "niveaulos" bezeichnet habe. Die Klägerin selbst berichtete davon, dass sie während einer Prüfung eine Studentin gefragt hat, ob sie "Drogen genommen" habe, weil sie sich "blöd" angestellt habe. Zu einer Mitarbeiterin mit einer Büropflanze äußerte die Klägerin, dass man das in der Psychiatrie auch so mache, zuerst eine Pflanze, dann ein Haustier. Später meinte die Klägerin zu dieser Mitarbeiterin, dass ihr Verhalten während eines Forschungsprojekts ein Grund gewesen wäre, sie in die Psychiatrie einzuweisen. Während eines Gesprächs stellte die Klägerin die Arbeitsfähigkeit dieser Mitarbeiterin infrage, warf ihr vor, absichtlich krank zu sein, und erteilte ihr den Rat, zweimal wöchentlich eine Therapie in Anspruch zu nehmen und besprach mit ihr die Auswahl des Psychiaters, sodass diese ihr Dienstverhältnis vorzeitig beenden und die Universität noch während des Studienjahrs verlassen wollte.