AngG: § 27 Z 1
Das heimliche Aufnehmen eines fremden Gesprächs zwischen dem Arbeitgeber und seinem Vorgesetzten mittels Handy-Aufnahmefunktion begründet den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Im Unterschied zur heimlichen Aufnahme eines eigenen Gesprächs ist das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs auch gerichtlich strafbar.