AngG: § 27 Z 1
Ein Arbeitnehmer darf im Krankenstand weder gegen ärztliche Anordnungen verstoßen noch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzen. Wesentlich ist aber stets, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar ist.