ArbVG: § 41, § 59, § 61
OGH 21. 4. 2023, 8 ObA 6/23z
Wird für einen Betriebsstandort unter aktivem und passivem Wahlrecht sämtlicher Bediensteter ein "Angestelltenbetriebsrat" von und für sämtliche Bedienstete gewählt, bleibt kein Raum für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrat. Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Anfechtung dieser Betriebsratswahl eingeleitet wurde, weil der Betriebsrat jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft vertritt.