ArbVG: § 60, § 67, § 105 Abs 6
OLG Wien 21. 6. 2023, 10 Ra 47/23i
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 6 ArbVG). Daran vermag auch die nach Abgabe der Zustimmung erfolgte erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitnehmer nichts ändern: Die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtung wirkt nämlich nicht zurück, sodass Rechtshandlungen, die der Betriebsrat bis zur Entscheidung des Gerichts gesetzt hat, in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden. Nur eine nichtige Betriebsratswahl bewirkt, dass die Rechtshandlungen eines auf nichtige Art und Weise gewählten Betriebsrats als nicht gesetzt gelten (vgl OGH 20. 10. 2022, 9 ObA 154/21v, ARD 6846/8/2023).