Elektroschutzverordnung 2012: § 12 Abs 1
VwGH 31. 1. 2023, Ra 2023/02/0013
Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft wurde wegen der Übertretung des § 12 Abs 1 Elektroschutzverordnung 2012 bestraft, weil er es zu verantworten habe, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt habe, dass vor dem Beginn näher konkretisierter Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchzuführen gewesen wären, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt werde und die Arbeiten nach anerkannten Regeln der Technik durchgeführt würden, insbesondere fünf näher beschriebene Sicherheitsregeln einzuhalten seien.