ASVG: § 334 Abs 1
OGH 16. 2. 2023, 9 ObA 2/23v
Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den SV-Trägern alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.