EStG: § 124b Z 68 lit b
BFG 25. 4. 2023, RV/2100440/2020
A*** war seit dem Jahr 1999 Arbeitnehmer der B-GmbH. Am 1. 1. 2015 wechselte er konzernintern zur Beschwerdeführerin (Alleingesellschafterin der B-GmbH). Da anlässlich des Konzernwechsels kein Übertritt ins Abfertigungssystem Neu gemäß § 47 Abs 1 BMSVG vereinbart wurde, verblieb A*** gemäß § 46 Abs 2 Z 3 BMSVG im alten Abfertigungssystem nach dem AngG. Die B-GmbH hatte von der durch § 124b Z 68 lit a EStG 1988 eingeräumten Möglichkeit, den Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung im ersten vor dem 1. 1. 2003 endenden Wirtschaftsjahr (= Wirtschaftsjahr 2002) auf das Kapitalkonto steuerfrei zu übertragen, Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin als neuer Arbeitgeberin konnte dies nicht, weil sie erst im Jahr 2011 gegründet wurde.