Nach § 4b Sachbezugswerteverordnung führt die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads für nicht beruflich veranlasste Zwecke zu einem Sachbezugswert von null. Dies gilt nach den LStR auch für den Fall einer Gehaltsumwandlung. Prodinger widmet sich den umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Thematik. Zusammenfassend ist insbesondere zu erwähnen, dass das BMF in einem Sachbezug durch die Überlassung eines Dienstfahrrads für private Fahrten einen (entgeltlichen) Leistungsaustausch im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes erblickt. Als Bemessungsgrundlage kann der Wert null herangezogen werden. Dienstliche und private Fahrten stellen den Bezug zum Unternehmen dar, sodass eine Aufzeichnung dieser Fahrten unterbleiben kann. Sohin sei der volle Vorsteuerabzug gegeben.