FLAG: § 2 Abs 1 lit d
VwGH 29. 6. 2020, Ra 2019/16/0131
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Um zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG mit der Berufsausbildung zu beginnen, muss allerdings nach Abschluss der Schulausbildung nicht mit irgendeinem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d oder lit e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird.