FLAG: § 2 Abs 2 und Abs 5
VwGH 31. 1. 2023, Ra 2020/16/0124
Hält sich der Sohn - für Zwecke der Berufsausbildung - zum Großteil in einem Internat eines höheren theologischen Instituts in Belgien auf, so besteht - mangels Haushaltszugehörigkeit - kein Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe, wenn eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten (Schulgeld) durch die Eltern nicht nachgewiesen und nicht einmal glaubhaft gemacht wird (vgl § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG). Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erweist sich somit als rechtmäßig.