FLAG: § 2 Abs 1 lit b
VwGH 7. 9. 2022, Ra 2020/16/0116
Für volljährige Kinder besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.