FLAG: § 6 Abs 5
Wird ein Kind, das nicht Vollwaise ist, in einer Wohngemeinschaft betreut und wird dessen Unterhalt zum Großteil aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bestritten, kommt die Differenz zu den tatsächlichen Unterhaltskosten aber nicht aus Eigenmitteln des Kindes (oder der Eltern), sondern im Wege von allgemeinen Spenden an den Träger der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, so besteht kein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe.