AngG: § 39
OLG Wien 21. 2. 2023, 9 Ra 101/22x
Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde der Klägerin ein Dienstzeugnis ausgestellt, in dem die gesetzlich gebotenen inhaltlichen Angaben nicht in vollen, grammatikalisch korrekt ausformulierten Sätzen ausgedrückt wurden, sondern lediglich in Form einer bloß tabellarischen bzw stichwortartigen Aufzählung angeführt waren. Die Rechtsansicht, dass eine solche formale Gestaltung nicht den verkehrsüblichen Gepflogenheiten entspreche und überdies geeignet sei, bei einem neuen Arbeitgeber den Eindruck eines Mangels an Wertschätzung des bisheriges Arbeitgebers gegenüber der Klägerin entstehen zu lassen, zumal diese Ausdrucksform durchaus etwa auf eine Gleichgültigkeit oder sogar Distanziertheit des Arbeitgebers gegenüber der Klägerin bzw auf eine nur geringe Anstrengungsbereitschaft des Arbeitgebers bei der Formulierung schließen lassen könne, wird vom OLG Wien geteilt: