BGBl I 2023/43, ausgegeben am 20. 4. 2023
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
1. AuslBG - Ausnahme für Ukraine-Flüchtlinge
In Umsetzung des Art 12 der Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG ) erhalten Vertriebene seit Kundmachung der VO der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO, BGBl II 2022/92) Beschäftigungsbewilligungen auf der Grundlage des § 4 Abs 3 Z 14 AuslBG in allen Branchen ohne Arbeitsmarktprüfung. Mit der vorliegenden Änderung werden nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut.