KStG: § 8 Abs 2
Erhöht sich der Anteil zweier Gesellschafter einer GmbH von je 25 % auf je 45 % und werden von der GmbH infolgedessen Abfertigungen ausbezahlt, da sie irrtümlich von der Beendigung der arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse und vom Vorliegen eines Abfertigungsanspruchs ausgeht, bedarf es für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung einer subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung.