BAO: § 217 Abs 7
VwGH 26. 1. 2017, Ra 2014/15/0007
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
BAO: § 217 Abs 7
VwGH 26. 1. 2017, Ra 2014/15/0007
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.