KStG: § 8 Abs 2
StGB: § 127
Verschafft sich ein vertretungsbefugter GmbH-Gesellschafter - in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ der GmbH - einen ungerechtfertigten Vorteil und ist (aufgrund der Behandlung des Vorfalls durch das BFG unter dem Begriff "Diebstahl") auch von einem Bereicherungsvorsatz auszugehen (vgl § 127 StGB), so ist bereits die Zuwendung des Vorteils - und nicht erst ein allfälliger Verzicht der Gesellschafter auf eine Rückforderung - als verdeckte Ausschüttung zu werten, da das Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen ist.