AngG: § 37
OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 103/17p
Der Dienstgeber kann seine Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel ua dann nicht geltend machen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben hat (§ 37 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall AngG). Der Umstand, dass der Dienstnehmer unberechtigt entlassen wurde, sagt noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer "verschuldeten Kündigung" vorliegen. Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Dienstverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst (vgl OGH 28. 10. 1985, 4 Ob 134/85, ARD 3767/9/86).