AngG: § 39
ABGB: § 1163
Die Angabe in einem Dienstzeugnis, "das Dienstverhältnis wurde ... gekündigt", ist objektiv geeignet, dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu erschweren, und daher unzulässig. Angaben über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses haben in einem Dienstzeugnis zu unterbleiben.