BAO: § 9 und § 80
Den selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer einer GmbH trifft die Verpflichtung, die Lohnsteuer einerseits einzubehalten und andererseits - ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes - zur Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen.