EStG: § 20 Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und lit d
Nützt ein Steuerberater seine Privatwohnung gleichzeitig auch als Kanzlei und wird der als Arbeitszimmer bestimmte Raum zugleich auch als Wohnzimmer und Schlafzimmer genutzt, liegt eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung nicht vor und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind daher nicht zu berücksichtigen.