AngG: § 27 Z 1
OGH 28. 9. 2017, 8 ObA 49/17i
Der Kläger wurde ua wegen der Fälschung des Dienstzeugnisses, Leasingbetrugs und Kreditkartenmissbrauchs fristlos entlassen. Er bestritt die Rechtfertigung der Entlassung ua damit, dass es sich bei der Fälschung des Dienstzeugnisses um eine mit dem Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang stehende Vortat handle. In diesem Zusammenhang verweist der OGH auf die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Fälschen des Dienstzeugnisses vielmehr den Beginn des Dienstverhältnisses betrifft. Es mangelt auch nicht etwa an der Erheblichkeit der inkriminierten Vorgangsweise für die Begründung des Dienstverhältnisses. Wäre dem Arbeitgeber bekannt gewesen, dass er es mit einem Urkundenfälscher zu tun hat, wäre der Kläger nach den Feststellungen nicht eingestellt worden.