EStG: § 16
BFG 15. 5. 2017, RV/7100428/2013
Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für 2009 die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten für einen Zeitraum von 6 Monaten. Sie ist seit 2005 ohne Unterbrechungen in Wien gemeldet, ihren Hauptwohnsitz hatte sie jedoch im Jahr 2009 in der Slowakei (ca 177 km von Wien entfernt), wo sie über eine Eigentumswohnung verfügte. Bis 31. 7. 2008 war die Beschwerdeführerin selbstständig erwerbstätig, wobei die Tätigkeit nur für einen einzigen Auftraggeber erfolgte. Seit 1. 8. 2008 ist sie unselbstständig in Wien tätig, zunächst bis 31. 1. 2009 befristet und ab 1. 2. 2009 in einem unbefristeten Dienstverhältnis.