Wr. VBO: § 42 Abs 2 Z 5
OGH 24. 8. 2017, 8 ObA 43/17g
Nach § 42 Abs 2 Z 5 Wr. Vertragsbedienstetenordnung 1995 ist die Gemeinde zur Kündigung berechtigt, wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.