VBG: § 32
OGH 27. 1. 2016, 9 ObA 145/15m
Im Fall partieller Dienstunfähigkeit eines Vertragsbediensteten ist der Dienstgeber zwar verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen. Er ist aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden.