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Verzugszinsen nach dem BUAG ab 2018

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6577/2/2017 Heft 6577 v. 7.12.2017

Mit der BUAG-Novelle BGBl I 2017/114, ARD 6561/14/2017, wurden die Verzugszinsen nach dem BUAG neu geregelt. Bisher sah das BUAG Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. bei Nichtrücküberweisung des nicht verbrauchten Urlaubsentgelts und 7 % p.a. bei Nichtentrichtung der Zuschläge vor. Mit der Neuregelung werden die Verzugszinsen ab 2018 reduziert und wie im ASVG (siehe § 59 ASVG) an den Basiszinssatz gebunden. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für jeweils ein Kalenderjahr 4 % zuzüglich des am 31. 10. des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes - daraus ergibt sich ab 1. 1. 2018 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.

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